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Statuten der vereinigten Fasnachts-Gruppen Baden

§ 1 Name und Sitz

§ 1.1. Unter dem Namen Vereinigte Fasnachts-Gruppen Baden (VFGB) besteht mit Sitz in Baden ein (1981 von Fasnachtscliquen konstituierter) Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2 Zweck

§ 2.1. Der Verein bezweckt die Förderung, Mitgestaltung und Aktivierung der Badener Fasnacht durch Anlässe und Infrastruktur diverser Art. Insbesondere soll die Strassenfasnacht belebt werden.

§ 2.2. Der Verein bezweckt die Unterstützung von geselligen und musikalischen Veranstaltungen sowie Organisationen mit fasnächtlichem Charakter.

§ 2.3. Die VFGB suchen die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Personen und Gruppen, die ähnliche Ziele haben. Die VFGB wahren aber ihre Eigenständigkeit und verfolgen ihre Ziele unabhängig vom Vorgehen anderer Gruppen.

§ 3 Mittel

§ 3.1. Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen durch:

§ 3.1.a) Aktive Teilnahme an der "Badener Fasnacht" und diversen Veranstaltungen.
§ 3.1.b) Die Verpflichtung der Aktivmitglieder zu persönlicher Arbeitsleistung für den Verein.

§ 3.2. Die finanziellen Mittel bestehen aus:

§ 3.2.a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
§ 3.2.b) Erträgen aus Anlässen und Sammlungen
§ 3.2.c) Beiträgen Dritter und Unterstützungen der Behörden
§ 3.2.d) persönlicher Arbeitsleistung der Mitglieder

§ 4 Organisation

§ 4.1. Die Organe des Vereins sind:

§ 4.1.a) Die jährliche Generalversammlung der Mitglieder
§ 4.1.b) Die Vereinsversammlungen
§ 4.1.c) Der Vorstand
§ 4.1.d) Die Rechnungsrevisoren

§ 4.2. Die Vereinsversammlung konstituiert sich aus dem Vorstand, zwei Delegierten aller beteiligten Cliquen sowie den Einzelmasken. Der Vorstand beruft jährlich drei Sitzungen ein, an denen die Tätigkeiten der folgenden Fasnacht besprochen und die Aufgaben verteilt werden. Die Beteiligten informieren anschliessend ihre Cliquen, damit der Informationsfluss zu den Fasnächtlern und zu den Zuschauern gewährleistet ist.

§ 4a. Die Generalversammlung

§ 4a. 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zusammen.

§ 4a. 2. Das Vereinsjahr beginnt mit der Generalversammlung nach der Fasnacht. Sie wird einberufen, indem alle Aktivmitglieder 10 Tage vorher eine Einladung mit provisorischer Traktandenliste zugestellt bekommen. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet.

§ 4a. 3. Anträge von Geschäften, die noch in der Traktandenliste aufgenommen werden sollen, sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

§ 4a. 4. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder (jedoch mindestens 1/2) und der Mehrheit der übrigen anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

§ 4a. 5. Stimmberechtigt sind alle offiziellen Cliquenvertreter und Vorstandsmitglieder. Die Vereinsbeschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Es müssen aber mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sein. Bei Abwesenheit aus einem triftigen Grund kann eine schriftliche Stimmvollmacht zu einzelnen Traktanden vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden.

§ 4a. 6. Zur Beschlussfassung ausserordentlicher Geschäfte ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Weiter müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Dies trifft zum Beispiel zu bei:

 - Statutenänderungen
 - Auflösung des Vereins
 - Vereinigung mit einem anderen Verein
 - hohen finanziellen Aufwendungen von über 25 % der aktuellen flüssigen Mittel des Vereins.

§ 4a. 7. Statutenänderungen sind nur dann gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Vereinsversammlung bekanntgegeben wurden.

§ 4a. 8. Sollte eine Auflösung des Vereins stattfinden, werden die vereinseigenen Mittel (als Fond) eingefroren. Gründet sich innert Jahresfrist kein Verein mit ähnlichen Zielen, geht das Vermögen an die SPANISCHBRÖDLIZUNFT BADEN mit dem Anliegen, die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 4a. 9. Präsident oder Vizepräsident leiten normalerweise die Versammlung. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

§ 4b Die Vereinsversammlung

§ 4b. 1. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet die Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies verlangen.

§ 4b. 2. Für die Vereinsversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Generalversammlung.

§ 4b. 3. Durch die Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder können auch nicht stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer bei einfachen Beschlüssen Stimmrecht erhalten.

§ 4c Der Vorstand

§ 4c 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäss Pflichtenheft. Ausserdem vertritt er den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus:

1 Präsident/in
1 Vizepräsident/in
1 Aktuar/in
1 Kassier/in
6 Beisitzer/innen

§ 4c 2. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

§ 4c 3. Der Vorstand wird vom Verein für drei Jahre gewählt. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der GV ersetzt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, so wird in einer vom restlichen Vorstand einberufenen Vereinsversammlung ein neuer Vorstand gewählt.

§ 4c 4. Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr aller (auch der abwesenden) Vorstandsmitglieder gefasst. Alle Vorstandsmitglieder haben eine gleichwertige Stimme.

§ 4c 5. Für finanzielle Angelegenheiten zeichnet der Kassier (oder bei Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied) einzeln.

§ 4c 6. Geht der Verein Verpflichtungen von ausserordentlicher Tragweite ein, zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 4c 7. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Vereinsmitglieder werden über die Beschlüsse informiert.

§ 4d Die Rechnungsrevision

§ 4d 1. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

§ 4d 2. Sie haben während des Jahres die Kassenführung und nach dem Abschluss die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand und das Inventar zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

§ 5 Mitglieder

§ 5.1 Der Verein besteht aus

§ 5.1 a) Aktivmitgliedern (Cliquen oder Einzelmasken)
§ 5.1 b) Passivmitgliedern (Gönner oder Sponsoren)

§ 5a Aktivmitglieder

§ 5a.1. Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die zur aktiven Unterstützung des Vereins beitragen.
§ 5a.2. Der Verein kann durch Beschluss der Vereinsversammlung seine Mitglieder zu persönlicher Arbeitsleistung zur Erfüllung des Vereinszweckes verpflichten.
§ 5a.3. Der Jahresbeitrag für Cliquen und Gruppen beträgt Fr. 4.- pro Aktivmitglied, mindestens jedoch Fr. 60.-, und für Einzelmasken Fr.20.-.

§ 5b. Passivmitglieder

§ 5b.1. Dem Verein können Passivmitglieder (Gönner oder Sponsoren) beitreten, die jedoch kein Stimmrecht haben und nicht an die Versammlungen eingeladen werden.
§ 5b.2. Passivmitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden.
§ 5b.3. Der minimale Jahresbeitrag für Passivmitglieder beträgt für Einzelpersonen Fr. 20.? und für Firmen Fr. 100.?. Passivmitglieder, welche zwei Jahre lang den Beitrag nicht leisten, werden durch GV Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

§ 6.1. Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.

§ 6.2. Bei gravierenden Gründen kann die Vereinsversammlung ein Mitglied vom Verein ausschliessen.

§ 6.3. Vorstandsmitglieder können nur durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

§ 7 Inkrafttretung

§ 7.1. Diese Statuten sind am 19. September 1990 von der Gründungsversammlung angenommen worden.

 

 

Baden, 19. September 1990 Vereinigte Fasnachts-Gruppen Baden (VFGB)

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